AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen im Pfandkreditgewerbe

1. Mit Übergabe des Pfandes und Entgegennahme des
Pfandscheines sowie Auszahlung des Darlehens wird ein
Pfandkreditvertrag abgeschlossen, der der Verordnung
über den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher, den sonstigen
einschlägigen Vorschriften sowie diesen Geschäfts-
bedingungen unterliegt.

2. Der Verpfänder erklärt mit der Übergabe des Pfandes und
Entgegennahme des Pfandscheines,dass das Pfandstück
sein freies Eigentum ist.

3. Ist das Pfandrecht gültig bestellt worden und wird das
Pfand nicht ausgelöst (Ziff. 4), kann sich der Pfandleiher
ausschließlich aus dem Pfand befriedigen.
Soweit der Pfandleiher wegen der Rechte eines Dritten
kein Pfandrecht erwirbt, hat der Verpfänder dem
Pandleiher als Schadenersatz das Darlehen, die im
Pfandschein vermerkten Zinsen sowie die bis zum Tage
der Herausgabe des Pfandes an den berechtigten Dritten
bei Gültigkeit des Pfandkreditvertrages zu berechnende
Unkostenvergütung zu zahlen.
Hat der Pfandleiher das Pfand an einen Dritten heraus-
gegeben, der sein die Verpfändung hinderndes Recht
glaubhaft gemacht hat, oder ist er zur Herausgabe
verurteilt, gilt das Pfandrecht als nicht entstanden.
Das gleiche gilt entsprechend, wenn der Pfandleiher das
Pfand bereits veräußert hatte und der Dritte Ersatz
verlangt hat; ist dieser Schaden höher als der nach dem
vorstehenden Absatz zu zahlende Betrag, so haftet der
Verpfänder in dieser Höhe.

4. Gegen Zahlung des Darlehens einschließlich der Zinsen
und der Unkostenvergütung kann das Pfand unter
Ablieferung des Pfandscheines ausgelöst werden, soweit
es nicht bereits zum Zwecke der Verwertung einer zur
Verwertung berechtigten Person ausgehändigt worden ist.
Der Pfandleiher ist nicht verpflichtet, die Berechtigung des
Pfandscheininhabers zur Auslösung des Pfandes zu
prüfen, soweit nicht dem Pfandleiher Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind.

5. Bei Fälligkeit des Darlehens ist eine Erneuerung des
Pfandkreditvertrages nur gegen Zahlung der Zinsen und
Unkostenvergütung und nur im Falle des
Einverständnisses des Pfandleihers möglich.

6. Ein Verlust des Pfandscheines ist unverzüglich vom
Verpfänder dem Pfandleiher anzuzeigen und glaubhaft zu
machen, indem er entweder die Nummer des
Pfandscheines oder den Tag der Verpfändung angibt und
das Pfand näher beschreibt.
Macht der Verpfänder den Verlust ausreichend glaubhaft,
so erhält er zum Nachweis der Verlustanzeige eine
Bescheinigung. Die Auslösung oder Erneuerung des
Pfandes ist danach jederzeit möglich.

7. Zinsen und Unkostenvergütung, die nach Monaten zu
berechnen sind, werden auch für den angebrochenen
Monat voll erhoben. Der Tag der Verpfändung wird
hierbei nur dann mitgerechnet, wenn das Pfand am
gleichen Tag ausgelöst wird.

8. Wird das Pfand nicht ausgelöst oder erneuert, wird es
nach den gesetzlichen Vorschriften  verwertet. Ist die
Verwertung bereits einmal ausreichend öffentlich
bekannt gemacht worden, so bedarf es, falls weitere
Verwertungen nötig werden, in den nachfolgenden
Bekanntmachungen nur eines allgemeinen Hinweises auf
bisher unverkauft gebliebene Pfänder.

Verpfänder und Pfandleiher sind sich darüber einig, dass
die Androhung der Verwertung, eine Fristbestimmung
hierfür und Benachrichtigung über den Zeitpunkt der
Verwertung – ausgenommen die gesetzlich vorgeschriebene
öffentliche Bekanntmachung – sowie die Mitteilung über
das Verwertungsergebnis untunlich sind und daher
unterbleiben, unbeschadet des Rechts des Auslösungs-
berechtigten, den aus dem Pfand erzielten Überschuss
beim Pfandleiher abzuholen.
Sind durch einen Pfandkreditvertrag mehrere
Gegenstände verpfändet, so ist der Pfandverleiher zur
Verwertung aller Pfandstücke berechtigt ohne Rücksicht
auf die Höhe des aus den Einzelstücken erzielten Erlöses.
Hat der Verpfänder als Unternehmer einen Gegenstand
seines Betriebsvermögens verpfändet, ist der Pfandleiher
im Falle der Verwertung des Pfandes berechtigt, ihm
gegenüber mittels Gutschrift über den Verwertungserlös
abzurechnen.

 9. Der Überschuss steht dem Auslösungsberechtigten zu
und wird gegen Rückgabe des Pfandscheins
ausgezahlt; Ziffer 6 gilt entsprechend.
Überschuss ist derjenige Teil des Erlöses aus dem
Pfand, der nach Abzug des Darlehens, der Zinsen,
Unkostenvergütungen sowie der anteiligen
Verwertungskosten, soweit diese nicht vom Käufer
erhoben werden, verbleibt.
Wird der Überschuss nicht innerhalb von 3 Jahren nach
der Verwertung des Pfandes beim Pfandleiher abgeholt,
so wird dieser der zuständigen Behörde abgeliefert
und verfällt: Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Jahres,
in dem das Pfand verwertet worden ist. Der Überschuss
verfällt auch dann, wenn sich der Pfandleiher durch
Aufrechnung von Mindererlösen und Mehrerlösen
gegenüber der Behörde befriedigen darf.

10. Das Pfand ist auf Kosten des Pfandleihers mindestens
zum doppelten Darlehensbetrag gegen Feuer und
Leitungswasserschäden, gegen Einbruchsdiebstahl
sowie gegen Beraubung versichert.
Der Pfandleiher haftet für Schäden oder Verluste nur im
Umfang der abgeschlossenen Versicherung mit der
Versicherungssumme. Eine weitergehende Haftung,
insbesondere für Schäden durch Bruch, Schädlinge aller
Art oder dergleichen ist ausgeschlossen, soweit nicht
dem Pfandleiher Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
vorzuwerfen sind.
Ersatzansprüche können nur bei Entgegennahme des
Pfandes geltend gemacht werden. Eine Haftung des
Pfandleihers ist ausgeschlossen, sobald das Pfand aus den
Geschäftsräumen entfernt und eine Beschädigung nicht
beanstandet worden ist.

11. Schecks, Wechsel oder sonstige Zahlungs-
anweisungen werden nicht in Zahlung genommen.